EU Flagge

Europäische Politik

 


Symbol der UN mit Rollstuhlfahrer*innen und einem Paragraphen Zeichen

Das Europäische Parlament änderte (6.3.2009) die Richtlinien zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, sodass Blindenführ- und Assistenzhunde gleichgestellt sind.

(12b) Ein effektiver diskriminierungsfreier Zugang kann auf verschiedenen Wegen gewährleistet werden, darunter auch mit Hilfe des Konzepts des „Design für Alle“ und indem Menschen mit Behinderungen die Verwendung von Hilfsmitteln erleichtert wird, einschließlich von Hilfen für Mobilität und Zugang, wie etwa anerkannte Blindenführ- oder Assistenzhunde.

Die Richtlinien des Europäischen Parlaments haben 2021 Einzug in §§ 12e - 12j BGG gefunden.

Mehr zu der rechtlichen Situation in Deutschland gibt es hier.

Und wie sieht es in anderen EU-Ländern aus?

Als direktes Nachbarland hat Österreich im § 39 des Bundesbehinderungsgesetz (BBG) geregelt was unter Assistenzhunden zu verstehen ist, aber auch welche Vorraussetzungen erfüllt werden müssen, damit man einen Hund als Assistenzhund bezeichnet.

Um das Gesetz zu spezifizieren und Kriterien und Anforderungen an Assistenzhunde-Teams klarzustellen hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Richtlinien für Assistenzhunde herausgebracht, die bereits am 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind.


Das aber auch dieses System seine Fehler hat wird vor allem an den starren Prüfungskriterien deutlich, die nicht auf die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen eingehen.

Zudem klärt dieses Gesetz auch nicht die Frage der Finanzierung von österreichischen Assistenzhunden.

 
 
 
 
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